1. Was ist eine Gemeinschaftsmarke?
Durch die Einführung einer Gemeinschaftsmarke soll in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Dienstleistungen und Waren ohne Rücksicht auf Landesgrenzen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schützen zu lassen.
Die Gemeinschaftsmarke ist demzufolge ein innerhalb der gesamten Europäischen Gemeinschaft gültiges Zeichen, das der Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen dient. Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien, eingetragen.
2. Welche Vorteile hat die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke?
Der Vorteil der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante liegt darin, dass diese Marke den durch die Eintragung garantierten Schutz automatisch in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft erlangt. Eine Eintragung der Marke bei der jeweils zuständigen Landesbehörde bedarf es zur Erlangung des Markenrechtsschutzes nicht.
Die jeweiligen Markengesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft können keinen ausreichenden länderübergreifenden Schutz der Dienstleistungen und Waren bieten. Einen umfassenden länderübergreifenden Schutz kann auch nicht durch Harmonisierung der nationalen Markengesetze erreicht werden, weil selbst die vollumfängliche Angleichung aller Markengesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten nicht ausreichend gewesen wäre, die territoriale Beschränkung des Geltungsbereichs der nationalen Marken zu überwinden.
Aufgrund dessen bedurfte es eines Systems, das auf unmittelbarer gemeinschaftsrechtlicher Rechtsgrundlage einen einheitlichen Schutz der Dienstleistungen und Waren bietet. Um dieses Ziel zu realisieren, wurde die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) erlassen, die das Verfahren rund um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke vollumfänglich regelt.
Die Anmeldung und die Eintragung erstrecken sich gleichzeitig auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Eine Beschränkung des Markenschutzes auf einzelne Mitgliedsstaaten ist genauso wenig möglich wie die Übertragung einer eingetragenen Marke beschränkt auf einzelne Länder. Vorteilhaft ist auch die Vereinheitlichung des Verfahrens beim Harmonisierungsamt für den Binnemarkt .
3. Wie entsteht eine Gemeinschaftsmarke?
Eine Gemeinschaftsmarke entsteht ausschließlich durch Eintragung in das beim Harmoni-sierungsamt für den Binnemarkt in Alicante geführte Gemeinschaftsmarkenregister. Insoweit ist zu beachten, dass für die Entstehung einer Gemeinschaftsmarke ein strenges Eintragungserfordernis besteht und dementsprechend im Gegensatz zum deutschen Mar-kenrecht eine Entstehung durch bloße Benutzung oder Anerkennung einer Marke als „notorisch bekannt“ ausscheidet.
4. Wer kann Inhaber einer Gemeinschaftsmarke werden?
Der Anmeldende muss rechtfähig sein. Daher kommen als Anmeldende alle natürlichen und juristischen Personen sowie die Personenhandelgesellschaften OHG und KG, die Partnerschaftsgesellschaft wie auch neuerdings die GbR in Betracht.
Weiterhin wird vom Anmeldenden gefordert, dass er Angehöriger eines Staates der EU, eines Verbandsstaates der PÜV oder Angehöriger eines TRIPS-Vertragstaates ist. Außerdem können Angehörige von nicht zur PÜV oder zur TRIPS gehörenden Staaten Inhaber von Gemeinschaftsmarken sein, sofern sie einen tatsächlich bestehenden Sitz, Wohnsitz oder eine Niederlassung im Gebiet der Gemeinschaft oder der PÜV sind. Für Anmeldende aus den verbleibenden Staaten besteht die Möglichkeit, die so genannte markenrechtliche Gegenseitigkeit feststellen zu lassen. Diese Möglichkeit steht dann offen, wenn der Anmeldende Angehöriger eines Staates ist, der den Angehörigen aller EU-Mitgliedsstaaten markenrechtliche Gleichbehandlung mit den Inländern gewährt.
5. Wo und wie ist eine Gemeinschaftsmarke anzumelden?
Angemeldet werden kann eine Gemeinschaftsmarke entweder direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder bei einer der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz in den 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, den so genannten nationalen Patent- und Markenämtern. Eine Anmeldung bei einem nationalen Amt birgt hinsichtlich des Anmeldezeitpunkts keine Nachteile mit Blick auf das Prioritätsprinzip, weil der Annahmetag auf gleiche Weise zuerkannt wird, wie wenn der Antrag direkt in Alicante gestellt worden wäre.
6. In welcher Sprache muss die Anmeldung erfolgen?
Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke muss in einer der 20 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abgefasst sein. Außerdem muss eine zweite Amtssprache angegeben werden, die sich nicht mit der ersten deckt und eine der fünf Arbeitsprachen des Amtes, namentlich Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist.
7. Was kostet die Anmeldung und Eintragung einer Gemeinschaftsmarke?
Für die Anmeldung und die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke fallen folgende Gebühren an:
- EUR 900,00 bei elektronischer Einreichung (E-Filing) oder
- EUR 1.050,00 bei Einreichung in Papierform.
In beiden Fällen gilt jedoch, dass für Anmeldungen für mehr als drei Klassen von Waren und Dienstleistungen für jede weitere Klasse 150 EUR zu zahlen sind.
8. Welche Zeichen sind als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig?
Als eintragungsfähige Marken anerkannt sind zum Beispiel Marken, die aus Wörtern bestehen, Bildmarken in Farbe, unabhängig davon, ob sie mit Wörtern verbunden sind oder nicht, Farben an sich und Farbkombinationen, Namen, Vornamen, Abkürzungen, Unterschriften, Zahlen, Zeichen, Logos, Portraits sowie dreidimensionale Marken und akusti-sche Marken,
Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Marke immer, dass diese graphisch darstellbar sein muss und der Antrag auf Eintragung eine solche graphische Darstellung auch enthält.
9. Welche Zeichen können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden?
Eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke scheidet auch für den Fall aus, wenn ein absolutes Eintragungshindernis einer Eintragung entgegensteht.
Ein solches absolutes Eintragungshindernis wird vom Gesetz angenommen, wenn das Zeichen: - keine Unterscheidungskraft besitzt, - ausschließlich zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstelung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dient, - im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden ist, - gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, - geeignet ist, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
Eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke wird außerdem abgelehnt, wenn bei Vorliegen eines relativen Eintragungshindernisses seitens eines Inhabers einer älteren Gemeinschaftsmarke innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke im Blatt für Gemeinschaftsmarken Widerspruch gegen die Eintragung erhoben wird. Der Widerspruch kann sich auf folgende Gründe stützen:
- Das Zeichen ist mit der älteren Marke identisch und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, sind mit den Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke identisch - Wegen der Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen besteht für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet , in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, - Das Zeichen ist mit einer älteren Marke identisch oder dieser ähnlich und soll für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich bei der älteren Marke um eine bekannte Marke handelt und die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würde.
10. Wie verläuft das Eintragungsverfahren einer Gemeinschaftsmarke
Das Eintragungsverfahren gliedert sich in drei Schritte: Zunächst wird die Anmeldung geprüft, im Rahmen derer die Wahrung der Formalitäten festgestellt wird und in deren Verlauf Rechercheberichte hinsichtlich des Vorhandenseins einer die Eintragung hindernden Marke erstellt werden. Im Anschluss hieran wird die Anmeldung veröffentlicht und in einem letzten Schritt das Verfahren, das mit der Eintragung endet, durchgeführt.
11. Wie ist das Verhältnis zwischen nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke?
Das nationale Markensystem und das System der Gemeinschaftsmarke stehen nebeneinander und haben keine unmittelbaren Auswirkungen aufeinander. Dem einzelnen Unternehmen bleibt überlassen, ob es eine Marke lediglich auf nationaler Ebene schützen lässt oder auf die Möglichkeit zurückgreift, umfassenderen Schutz durch Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu erlangen. Ihm steht sogar die Möglichkeit offen, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke neben der Eintragung einer nationalen Marke zu betreiben. Daraus ergibt sich, dass trotz Eintragung einer Gemeinschaftsmarke die bisher eingetragenen nationalen Marken ihre Gültigkeit behalten.
© Rechtsanwältin Berenice Frisch, 2006

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